Renovaziun dils cunfins sil Cuolm d’Ursera denter Uri e Grischun
Kund und zu wissen sei anmit, dass nachdem der kleine Rath hohen Standes Graubündten auf den von dem Hochgerichte Disentis an den Grossen Rath gerichteten Wunsch der hohen Regierung des Standes Ury unterm 19. ten Juni d.J. den Antrag gestellt hatte, die Gränzmarken am Urserenberg gemeinschaftlich zu erneuern und hiezu nach eingeholter Erkundigung, des Löbl. Thalrats des Bezirks Ursern seine Bereitwilligkeit ebenfalls ausgesprochen hatte, unter heutigem Datum die beiderseits Abgeordneten an verabredeter Stelle auf der Gränze ob dem Ursern-Bergsee eingetroffen sind, als von der hohen Regierung des Standes Ury Tit. Herr Jos. Müller, Landschreiber Jos. Ant. Arnold von Altdorf und Herr Rathsherr und Landsmarcher Joh. Jos. Marti von Bürgeln, vom Löbli. Tahlrathe von Ursern Tit. Herr Thalsekelmeister Franz Isidor Meyer und Thalschreiber Eduard Kathri von Andermatt, von Seite der h. Regierung des Standes Graubünden Tit. Herr Landamann Baselgia von Somvix, Namens der Obrigkeit des Hochgerichtes Disentis Tit. Herr Amtslandamann Battista Bundi, von der Gemeinde Tavetsch Tit. Herr Landamann Wenzin. Tit. Herr Landamann Giriet und Herr Assistent Schmid – zur Durchgehung und nöthiger Berichtigung oder Erneuerung der diesfallsigen Marken am Kristallberg das Mark-Instrument von 1563 zur Hand genommen und sodann verabredet und festgesetzt haben, was folgt:
1. Der links ob der von Ursern nach Tschamut führenden Landstrasse liegende grosse Stein, auf welchem zwei Kreuze von ungleicher Grösse gefunden wurden, soll als die daherige alte Grenzmarke angenommen und gehalten sein, und von diesem Stein, der dann durch einen neuen ersetzt werden soll, geht die Mark gegen Mittag in gerader Richtung mit dem auf demselben stehenden Kreuz zwischen beiden Felsen hinauf auf den Gipfel, wo etwelche Klafter herwärts demselben in einem aufrechtstehenden etwas pespalteten Felsen, wie es bereits durch Herrn Landmarcher Marti vorbezeichnet worden, ein Kreuz (:+:) eingehauen werden soll. Von da geht die Mark rechts auf den Grad, und von da wieder links hinauf allen Gräden nach bis auf den Pazola Stock.
2. Gegen Mitternacht geht die Mark von dem besagten grossen Stein ob der Landstrasse, der als Gränzmarke angenommen ist, schrägs hinauf gegen dem Bergli in einen Bühl, wo in demselben auf einem aufrechtstehenden Stein ein Kreuz (:+:) gefunden wurde, und welche auf diese Seite als die zweite Mark gehalten wird. Von da allmählig hinauf in die Tiefe, wo in einer Platte nächst dem Bach noch eine kennbare Spur von einem Kreuz gefunden wurde, wo nun aber ein neues Kreuz (:+:) eingehauen werden soll, und diese als die dritte Mark gelten soll. Von hier hinauf auf das sog. Bergli, zur alten Mark, wo von zwei alten Männern, als einem von Ursern und einem von Tavetsch einstimmig und alsogleich die Stelle bezeichnet wurde, auf der früher ein hölzernes Markkreuz gestanden war. Hier soll als die 4. te Mark ein grosser Markstein gestellt, darauf die Buchstaben U & G (:Ury und Graubündten:) ausgehauen, und derselbe, als eine wahre Kantonsgrenzemarke betrachtet werden; dieser Markstein soll auch durch seine Winkel die Richtung gegen die dritte und fünfte Mark bezeichnen. Die fünfte Mark dann geht von da in gerader Richtung dem höchsten Gipfel des Berges zu, wo in einem breiten, weissen Felsen sogleich ein Kreuz eingehauen wurde, welches dann noch vervillkomnet werden muss.
3. Die Tit. Abordnung von Ursern verpflichtet sich, einen Steinhauer nach Tavetsch zu schicken, welcher dann nach Anweisung der dortseitigen Herren Abgeordneten die benannten zwei Grenzmarksteine aushauen wird. Nach beendigter Arbeit ist dem Löbl. Bezirksrath von Ursern davon Kenntnis zu geben, und es sollen dann in Gegenwart beidseitiger Abgeordneter sowohl diese zwei Marksteine gesetzt, als auch die nur provisorisch bezeichneten Kreuze (:+:) gehörig ausgehauen werden.
4. In allem Übrigen soll es bei dem früheren Markinstrumente von 1563 sein Verbleiben haben, und in Kraft desselben festgesetzt und angenommen sein, dass (:so lautet dasselbe wörtlich:) auf den Alpen Thallolen (:Lolen:) und Bergern (:Burggären:) und auf den Orthen das Wasser Reuss (1564: Runss geschrieben), die rechten Landmarken zwischen denen von Disentis u. Ursern sein sollen, und des Orths beider Theilen Alpen & Weyden den Entscheid geben; also wo die Wässer gegen Disentis hinfliessen, da sollen die aus Bündten die Alp nutzen und niessen und dazu Recht haben als ihr Eigenthum und wo die Wässer gegen Ursern fliessen, da sollen auch die von Ursern die Alp nutzen und niessen als Eigenthum, und damit fürohin ein jeder Theil seine Alpen an den Stössen desto ruhiger möge nutzen und niessen, und somit dem Vieh Schaden zufügte; so hat man darauf nachfolgenden Pfandschilling gesetzt, also wann sich fügen würde, dass von dem einen Theil Vieh auf den andern Theil gehen, oder darauf gefunden würde, dass der Theil, dem Schaden beschieht das Vieh um den nachbestimmten Pfandschilling pfänden möge, und dafür ein Haupt Vieh nehmen mag, bis der Pfandschilling ausgerichtet wird; nämlich von einem Pferd oder Stute mit einem Füllen ein guter Batzen, oder vier gute Kreuzer dafür, von einem Meiss- oder Zeitrinde zwey gute Kreuzer, und von einem Schaaf oder Geiss ein guter Kreuzer, und solches so oft und dick ein Theil dem andern Schaden zufügte, und das Vieh auf dem Seinigen gefunden würde; doch soll man einander mit Pfänden des kleinen Viehs nicht so scharf seyn, als mit Schafen und Geissen, und ob es sich begebe, dass Vieh wegen der Hitze etwan ein Haupt oder zehen den eintwedern Theil auf das Seine laufen würde, da soll man gegeneinander nicht zu scharf seyn.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Markinstrument und freundschaftliches Verkommnis zwischen den vorbenannten allseitigen Abordnungen nach erhaltener Genehmigung der beidseitigen hohen Kantonsregierungen im Doppel ausgefertigt und mit den betreffenden Standessigillien und den gewohnten Unterschriften der Standes-Kanzleyen von Ury und Graubünden versehen werden.
So geschehen Donnerstag den 18ten August im Jahres des Herrn Eintausend Achthundert Dreissig und Sechs (1836)
Namens Landammann u. Tath des Kantons Ury der regierende Landamann Anton Schmid |
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sicillum Totius | Unterz. Arnold |
REPUBLICAE URANIA Unterzeichnet und besiegelt In Chur am 30ten November 1837 |
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Siegel des Kleinen Rates | Namens Präsident u. Kleinen Rath des Kantons Graubünden, der Präsident Sig. Balt: Vieli |
18 03 | Der Kanzleidirektor: |
Kanton Graubünden | Kästli |
Documents
1836 Tujetsch Cunfins Uri Grischun (document transcrets cun maschina)
1563 Tujetsch Cunfins Uri Grischun (document transcrets cun maschina)
1563 Tujetsch Cunfins Uri Grischun (Document transcrets a maun)